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Ines Ingeborg Groll
Was ist eine Teilungserklärung?
Die Teilungserklärung regelt die Aufteilung von Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus und definiert die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern.
Neben einem Grundbuchblatt für jede Eigentumswohnung eines Mehrfamilienhauses, muss eine Teilungserklärung für die Immobilie vorliegen. In der Teilungserklärung werden die Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Eigentümergemeinschaft geregelt. Sie setzt sich aus den drei Bestandteilen Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Gemeinschaftsordnung zusammen. Da in der Teilungserklärung auch die Rechte und Pflichten der Eigentümer festgelegt sind, ist es vor einem Wohnungskauf besonders wichtig, sich über alle möglichen Verpflichtungen und Konsequenzen zu informieren. Wir empfehlen in jedem Fall bei einer Finanzierung, einem Kauf, bei Erbe und Scheidung die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan zu sichten. Die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan für kann hier bequem und einfach beantragt werden.
Kann ich eine Teilungserklärung für online beantragen?
Natürlich. :-) Beauftragen Sie uns gern mit der Einholung Ihrer gewünschten Teilungserklärung. Ganz bequem und direkt von zu Hause.
Was beinhaltet eine Teilungserklärung?
In der Teilungserklärung ist genau definiert, welche Teile des Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören. Zum Gemeinschaftseigentum zählen die Teile des Mehrparteienhauses, die gemeinschaftlich genutzt werden, wie zum Beispiel das Treppenhaus, der Garten, die Waschküche oder der Trocknungsraum. Sondereigentum hingegen wird nur individuell genutzt, wie zum Beispiel die Eigentumswohnung selbst oder der Dachboden. Auch Sondernutzungsrechte, wie z.B. die Nutzung von Stellplätzen, sind in der Teilungserklärung festgehalten.
In der Teilungserklärung sind folgende Regelungen zu finden:
- Die Eigentumsanteile in 100stel, 1000stel oder 10.000stel
- Größe, Lage und Anzahl aller Eigentumswohnungen
- Regelungen zum Sondereigentum
- Angaben zum Gemeinschaftseigentum
- Sondernutzungsrechte
- Beschreibung und Größe des Grundstücks
- Regelungen zum Stimmrecht und zur Beschlussfähigkeit
- Aufteilung der Kosten und Lasten
- Bestellung des Hausverwalters
Diese Bestandteile sind in der Teilungserklärung vorgeschrieben:
- Aufteilungsplan
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Gemeinschaftsordnung
Der Aufteilungsplan beinhaltet die einzelnen Teile des Gebäudes inklusive ihrer Lage, Größe und Grundrisse im Maßstab 1:100. Die einzelnen Eigentumsanteile sind mit einer Nummer versehen und anhand dieser Nummer lässt sich in den Plänen erkennen, welche sonstigen Flächen wie z.B. Dachboden oder Keller zu dem Eigentumsanteil gehören. Der Anteil eines Eigentümers selbst wird oft in Tausendstel angegeben. So bedeutet beispielsweise 231/1000, dass der Eigentümer 23,1% des gesamten Gebäudes besitzt. In der Regel berechnet man den Miteigentumsanteil, indem man die Wohn- und Nutzfläche des Sondereigentums im Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche betrachtet. Der Aufteilungsplan ist nur dann gültig, wenn das Bauamt oder ein Sachverständiger das Dokument geprüft hat.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Bauamt erstellt und bescheinigt, dass die einzelnen Wohnungseinheiten einzeln genutzt werden können und somit abgeschlossen sind. Würde beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung ohne Wohnungstür existieren, so wäre die Wohnung nicht abgeschlossen. An diesem Beispiel dürfte klar werden, warum die Abgeschlossenheitsbescheinigung gesetzlich für eine Einheit vorgeschrieben ist. Die gesetzliche Grundlage für die Abgeschlossenheitsbescheinigung bildet § 3 WEG[4].
Die Gemeinschaftsordnung regelt im Grunde genommen das Zusammenleben der Eigentümer untereinander. Sie wird auch als Miteigentümerordnung bezeichnet. Hier findet man Details bezüglich der Kostenverteilung oder auch die Definition von Sondernutzungsrechten. Eine Hausordnung kann enthalten sein, ist aber keine Pflicht.
Teilungserklärung für Objekt - Woher und wie erhalte ich diese? Jede Teilungserklärung für kann einfach online hier beantragt werden.
Wann benötige ich eine Teilungserklärung?
Wenn Wohnungen eines Mehrfamilienhauses verkauft werden, muss eine Teilungserklärung vorliegen. Diese regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer. ... In dieser sind Details zum Eigentum und die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer genau geregelt.
Wer ist berechtigt eine Teilungserklärung zu erhalten?
Berechtigt sind Eigentümer des Objektes für welche die Teilungserklärung benötigt wird.
Es ist ebenfalls ein berechtigtes Interesse gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in die Grundakte nehmen.
Das berechtigte Interesse ist durch geeignete Unterlagen (Vollmacht des Eigentümers, Entwurf des Kaufvertrages, Vollstreckungstitel) nachzuweisen.
Wie viel kostet eine Teilungserklärung?
Die Einsichtnahme einer Teilungserklärung selbst ist kostenfrei.
Es fallen jedoch Kosten für Kopien an:
Für Kopien auf Antrag einer Teilungserklärung, entstehen und der Regel Kosten von 0,50 Euro pro Seite für die ersten 50 Seiten, für jede weitere Seite 0,15 Euro. Die Preise sind durch die Gebührenordnungen der Amtsgerichte vorgeschrieben und verbindlich.
Als Abteilungen werden in Deutschland die verschiedenen Abschnitte eines Grundbuchblattes bezeichnet, sie dienen seiner Untergliederung. Die Rechtsgrundlage für den Aufbau des Grundbuches und ihrer Abteilungen liefert die Grundbuchverfügung (GBV), insbesondere die §§ 4 sowie § 9, § 10 und § 11. Das Grundbuch ist demnach in folgende Abteilungen gegliedert:
Die Aufschrift bzw. das Deckblatt des Grundbuchs enthält den Namen des zuständigen Amtsgerichtes, den Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Grundbuchblattes
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden die Grundstücke mit den vom amtlichen Kataster vorgegebenen Angaben eingetragen, als da sind: Gemarkung, Flur, Flurstück sowie nachrichtlich Lagebezeichnung (z. B. "Im Oberhagen" oder "X-Straße 11"), Nutzungsart und Größe.
In der Ersten Abteilung des Grundbuchs sind die Eigentumsverhältnisse an dem bzw. den in diesem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück(en) verzeichnet. Vermerkt werden: Eigentümer sowie Datum und Grund des Eigentumsübergangs. Mögliche Gründe sind z. B. Vererbung, Übereignung (die sogenannte Auflassung) oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung.
Die zweite Abteilung des Grundbuchs enthält alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten (siehe Abt. 3). Lasten sind u. a. Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen, Widersprüche, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbau- oder Vorkaufsrechte. Zu den Beschränkungen gehören Vermerke bezüglich Insolvenz, Sanierung, Nacherbfolge, Zwangsversteigerung sowie die Regelungen bei Eigentumswohnungen.
In der Abteilung III / die dritte Abteilung des Grundbuchs sind die Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vermerkt.
Das Grundbuchamt ist im deutschen Recht ein Registergericht, das mit der Führung des Grundbuchs betraut ist.
Für die Führung der Grundbücher ist nach § 1 GBO das Amtsgericht für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Das Grundbuchamt ist für einen bestimmten Grundbuchbezirk zuständig; die Grundbuchbezirke decken sich mit den Gemeindebezirken (§ 2 Abs. 1 GBO). Grundbuchsachen gehören nach § 3 Nr. 1 h des Rechtspflegergesetzes in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger.
Abweichende Vorschriften bestanden bislang in Baden-Württemberg (§§ 149, § 150 GBO), hier wurden nach alter Tradition die Grundbücher von den grundsätzlich in jeder Gemeinde eingerichteten staatlichen Grundbuchämtern geführt. Bis Ende 2017 werden diese auf 13 zentrale Standorte bei den jeweiligen Amtsgerichten zentralisiert.
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Einsicht in das Grundbuch, Grundbucheinsicht und Grundbuchauszug
Unter Grundbucheinsicht wird die Erlaubnis verstanden, in ein bestimmtes Grundbuch und die Grundakten einsehen zu dürfen.
Die Grundbucheinsicht ist jedem gestattet, der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 und § 12c GBO). Ursprünglicher Regelungszweck der Vorschrift war, ein Einsichtsrecht nur wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch eingetragenen Rechtsverhältnissen zu ermöglichen. Die Eingrenzung des Einsichtnahmerechts dient letztlich dem Persönlichkeitsschutz der Eingetragenen.
Auch Erben und Mieter können die Einsicht beantragen. Wenn der Eigentümer der Einsicht zustimmt, erübrigt sich der Antrag auf Einsichtnahme. Zur Verifizierung reicht meist ein Mietvertrag aus. Anrecht auf Einsicht haben ebenfalls Grundstücksangrenzer, wenn diese eine Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen. Für künftige Kreditgeber kann eine Einsicht notwendig sein, wenn das Grundstück oder das sich darauf befindende Gebäude als Kreditsicherheit diesen soll. Gläubiger, die z.B. einen Vollstreckungstitel gegenüber dem Eigner haben, können ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse nachweisen.
Wann sollte das Grundbuch eingesehen werden?
- Vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie sollten die Interessenten einen Grundbuchauszug anfordern, um mögliche Überraschungen zu vermeiden. Ein Blick in das Grundbuch kann nämlich über potentielle komplizierte Besitzverhältnisse und über lebenslanges Wohnrecht von Dritten aufklären. Darüber hinaus finden Kaufinteressenten so heraus, ob das Eigentum mit Hypotheken belastet ist oder ob Leitungen über eine Liegenschaft verlegt werden dürfen.
- Eheleute, die in Scheidung leben und den Zugewinnausgleich berechnen möchten, sollten ebenfalls Einsicht in die Grundbücher der gemeinsam, aber auch getrennt besitzenden Grundstücke und Wohnimmobilien beantragen.
- Bei Streitigkeiten oder Unklarheiten innerhalb der Familie oder unter Miteigentümern ist grundsätzlich ein Blick in das entsprechende Grundbuch durch einen Grundbuchauszug ratsam.
- Wir empfehlen auch bei Bestandsobjekten stets einen Grundbuchauszug sicher aufzubewahren. Dieser objektspezifische Grundbuchauszug gibt Ihnen die einzige Rechtssicherheit zum Objekt und dessen Rechten.
Welche Grundstücksinformationen sind wichtig?
Ob bei Grundstückskauf, beim Verkauf einer Immobilie, bei einer Schenkung, Scheidung oder einem Erbe. Hier erfahren Sie, welche Informationen über Grundstücke und Immobilien wichtig sind.
- Vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie sollten die Interessenten einen Grundbuchauszug anfordern, um mögliche Überraschungen zu vermeiden. Ein Blick in das Grundbuch kann nämlich über potentielle komplizierte Besitzverhältnisse und über lebenslanges Wohnrecht von Dritten aufklären. Darüber hinaus finden Kaufinteressenten so heraus, ob das Eigentum mit Hypotheken belastet ist oder ob Leitungen über eine Liegenschaft verlegt werden dürfen.
- Grundbuch: Warum ist es so wichtig? Im Grundbuch stehen die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken mit dem ergänzenden Zweck, Rechte und Lasten einer Immobilie zu dokumentieren. Zuständig dafür ist das Grundbuchamt.
- Flurkarte, Liegenschaftskarte, Katasterkarte: Auf einer Flurkarte, welche auch Liegenschaftskarte oder Katasterkarte genannt wird, sind amtliche Informationen zum Gruundstück zu finden, die im Liegenschaftskataster amtlich dokumentiert werden. Unter anderem sind das die Lage des Grundstücks, die Bebauung und auch die Flur- sowie Flurstücknummer.
- Baulast: Die Baulast oder auch Baulasteintragung umfasst öffentlich-rechtliche Einschränkungen in Bezug auf die Bebaubarkeit oder anderweitige Nutzbarkeit von Grundstücken. Eine eingetragene cBaulast im Baulastenverzeichnis ist meist etwas negatives.
- Altlast: Abfallbeseitigungsanlagen außer Betrieb, sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Als altlastverdächtige Flächen werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet und sind im Altlastenkataster geführt, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
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